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810 17 329

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. August 2018 (810 17 329)

Basel-Landschaft · 2018-08-22 · Deutsch BL

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Demgegenüber ist dem Kantonsgericht die Überprüfung der Angemessenheit im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Der Streitgegenstand bleibt auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 503 E. 1). Auf materielle Begehren des Beschwerdeführers kann demnach nicht eingetreten werden (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 31. Mai 2017 [ 810 16 181] E. 3 m.w.H.; KGE VV vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Strittig ist vorliegend deshalb einzig, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 13. Juli 2017 eingetreten ist. 4.1 Der Beschwerdegegner weist im angefochtenen RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 darauf hin, dass nach der Praxis des Regierungsrats und des Kantonsgerichts eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung einer eingeschriebenen Sendung durch den Adressaten dann vorliege, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er aufgrund des Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördlichen Akts im konkreten Fall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätte erwarten müssen. Selbst wenn eine zweite Zustellung vorgenommen worden sei, ergebe sich daraus kein Recht des Adressaten, die erste Zustellung einer Abholungseinladung zu ignorieren und erst der zweiten Folge zu leisten. Die erste Zustellung gelte deshalb als erfolgt, wenn dem Adressaten seine schuldhafte Verhinderung nachgewiesen werden könne. Hierzu reiche der Nachweis, dass die Abholungseinladung in den Machtbereich des Adressaten gelangt sei (RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 E. 3). Der Beschwerdeführer sei spätestens seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Prozessrechtsverhältnis gestanden, habe mit der Zustellung allfälliger Verfügungen rechnen müssen und sei verpflichtet gewesen, deren ordnungsgemässe Zustellung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen (RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 E. 4a). Der Beschwerdegegner kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Zustellbarkeit der Verfügung des AfM vom 13. Juli 2017 schuldhaft verhindert habe (RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 E. 4b). Da am 14. Juli 2017 dem Beschwerdeführer die Abholungseinladung für das Schreiben vom 13. Juli 2017 ausgehändigt worden sei, die siebentägige Abholfrist am 21. Juli 2017 geendet habe und die nicht abgeholte Sendung am 24. Juli 2017 dem AfM retourniert worden sei, schliesst der Beschwerdegegner, dass die zehntägige Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017 am 31. Juli 2017 geendet habe. Die am 9. August 2017 erfolgte Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers sei deshalb zu spät erfolgt, weshalb der Beschwerdegegner nicht auf die Beschwerde eintrat (RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 E. 4c). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass vorliegend nicht von einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem AfM ausgegangen werden könne: Er sei im Besitze einer Niederlassungsbewilligung gewesen, deren Gültigkeit von einer Kontrollfrist beschränkt gewesen sei. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass seine Niederlassungsbewilligung wie in den vorangehenden Jahren verlängert werde. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2012 vom AfM verwarnt worden sei, sei seine Niederlassungsbewilligung seither vorbehaltlos verlängert worden (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 20). Aus der Tatsache, dass ihm keine Verlängerung mitgeteilt worden sei, könne deshalb kein Prozessrechtsverhältnis im Sinne der Zustellfiktion abgeleitet werden. Ferner sei es belegt und unbestritten, dass er alle vorhergehenden Mitteilungen des AfM unverschuldet nicht zur Kenntnis genommen habe oder nicht habe zur Kenntnis nehmen können (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 21). Das Schreiben des AfM vom 2. November 2016 begründe ebenfalls kein Prozessrechtsverhältnis, da er im Besitze einer Niederlassungs- und nicht einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Nach Treu und Glauben habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen und müssen, dass das Schreiben vom 2. November 2016 fälschlicherweise an ihn adressiert gewesen sei und dieses für ihn keine weiteren Folgen nach sich ziehen würde (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 8 und 22). In Bezug auf die Schreiben vom 25. Januar 2017 und vom 23. März 2017 führt der Beschwerdeführer aus, dass er letzteres Schreiben nicht habe zur Kenntnis nehmen können, weil er in dieser Zeit gesundheitlich sehr angeschlagen und nicht in der Lage gewesen sei, sich um seine Post zu kümmern. Dies ergebe sich auch aus der noch nachzureichenden Bestätigung der behandelnden Ärztin (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 9). 5.1 Gemäss § 33 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist wird der erste Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet (vgl. § 5 Abs. 1 VwVG BL i.V.m § 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 22. Februar 2001). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am ersten darauf folgenden Werktag (vgl. § 46 Abs. 2 GOG). Bei der Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können im Gegensatz zu behördlich festgesetzten Fristen nicht erstreckt werden (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 VwVG BL). Im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein (vgl. § 5 Abs. 2 VwVG BL). Die Eröffnung der Verfügung bedeutet, dass der Erlass und der Inhalt der Verfügung dem Adressaten mitgeteilt werden. Die Verfügung gilt als mitgeteilt respektive zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen ist ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1067). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfiktion; BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.2 und 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold , in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 21 ff. zu Art. 44 BGG; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 906 ff., 1248, 1831). Diese Fiktion ist auch in Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 festgehalten. Nach der Rechtsprechung entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Geltung der Zustellfiktion setzt somit ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus; d.h., das relevante Prozessrechtsverhältnis entsteht erst mit Rechtshängigkeit (Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.1). Die Zustellfiktion ist zwar streng, dient jedoch einem geordneten Ablauf der Justiz, da andernfalls ein Verfahren beliebig verzögert oder umgangen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 5.3 Der Begriff der Rechtshängigkeit definiert sich im hier zu beurteilenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - anders als im zivilrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 62 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008) - nicht nach einer einschlägigen Bestimmung. Zu beachten ist, dass vorliegend nicht die Dispositionsmaxime gilt und ein Verfahren des öffentlichen Rechts auch von Amtes wegen eingeleitet werden kann, weshalb die Frage der Rechtshängigkeit nicht einzig vom Verhalten der rechtsuchenden Person abhängen kann. Im öffentlichen Recht besteht oft Anlass zu staatlich initiiertem Handeln, so dass diesfalls ein Verfahren von Amtes wegen eröffnet wird (BGE 140 II 298 E. 5.3). Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zielt auf den Erlass einer Verfügung ab und wird entweder auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet. Der Zeitpunkt der Eröffnung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist oftmals schwierig zu bestimmen; massgebend sind Vorkehrungen der Behörde, welche den Erlass einer Verfügung erwarten lassen. Bei der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen ergibt sich das Handeln einer Behörde schwergewichtig aus dem materiellen Recht, welches auch den Ermessensspielraum der Behörde sowohl bezüglich der materiellen Beurteilung als auch bezüglich der Frage der Einleitung eines Verfahrens vorgibt (BGE 140 II 298 E. 5.4). 6.1 Vorliegend ist einerseits darauf hinzuweisen, dass mit Schreiben vom 2. November 2016 dem Beschwerdeführer durch das AfM bekannt gegeben wurde, dass das Verfahren um Verlängerung seiner ‟Aufenthaltsbewilligung" hängig und er deshalb nicht im Besitze eines ordentlichen Ausländerausweises sei. Er dürfe jedoch weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Schreiben des AfM vom 2. November 2016 betreffend die Bestätigung über die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass dieses Schreiben fälschlicherweise an ihn adressiert gewesen sei, da er im Besitze einer Niederlassungs- und nicht einer Aufenthaltsbewilligung sei (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 22), vermag nicht zu überzeugen. Nach der Verwarnung durch das AfM im Jahre 2012, der nachfolgenden Verurteilung mit Strafbefehl vom 23. Juni 2016 und der Nichtverlängerung seines Niederlassungsbewilligungsausweises musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass das AfM eine Prüfung seines Aufenthaltsstatus eingeleitet und er mit weiteren Postsendungen zu rechnen hatte. 6.2 Anderseits ist festzustellen, dass das AfM dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 und am 23. März 2017 das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz gewährt hat. Es versandte das Schreiben zunächst als eingeschriebene Sendung und anschliessend, da diese mit dem Vermerk ‟nicht abgeholt" ans AfM retourniert wurde, erneut per A-Post. Das AfM teilte dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mit, dass er aufgrund seiner Delinquenz sowie offener Verlustscheine in der Höhe von Fr. 8‘263.-- und bezogener Sozialhilfeleistungen über Fr. 200‘000.-- einen Widerrufsgrund gesetzt habe. Weiter erläuterte das AfM, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äusserung zu den geplanten Massnahmen (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz) erhalte, bevor es zu einem definitiven Ergebnis gelange. Der Beschwerdeführer nahm sein rechtliches Gehör unbestrittenermassen nicht wahr. Im vorliegenden Verfahren bestreitet er jedoch nicht, das Schreiben vom 23. März 2017 erhalten zu haben, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass er dieses Schreiben nicht habe zur Kenntnis nehmen können, da er in dieser Zeit gesundheitlich sehr angeschlagen und nicht in der Lage gewesen sei, sich um seine Post zu kümmern (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 9). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdebegründung wiederholt auf gesundheitliche Probleme verwiesen hat (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 9, 30, 35 f.), die er jedoch nie näher dargelegt und auch die in Aussicht gestellte Bestätigung seiner gesundheitlichen Situation durch die behandelnde Ärztin nicht eingereicht hat. Dem Gericht ist es deshalb nicht möglich, durch einen ärztlichen Bericht oder auf andere Weise eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festzustellen. Der letzte Arztbericht datiert vom 11. Januar 2017 und hält lediglich den Verdacht einer Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung) fest (vgl. Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 11. Januar 2017). Zudem schien der Beschwerdeführer sich trotz seiner angeblich prekären gesundheitlichen Situation am 1. August 2017 ohne Weiteres eine Urlaubsreise zuzumuten, zumal er an diesem Tag beim AfM persönlich ein Rückreisevisum für sein Heimatland beantragte (Aktennotiz des AfM vom 31. Juli 2017). 6.3 Es ist vorliegend deshalb festzustellen, dass dem Beschwerdeführer spätestens mit dem Erhalt des Schreibens vom 23. März 2017 bewusst gewesen sein musste, dass das AfM das Widerrufsverfahren eingeleitet hatte und er sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem AfM befand, weshalb er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung weiterer behördlicher Schreiben rechnen musste (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_1057/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2 in fine). Die geltend gemachten Entschuldigungsgründe sind nicht belegt und darüber hinaus nicht glaubhaft (vgl. E. 6.2 hiervor). Auch hat er offensichtlich keine Vorkehrungen getroffen, damit behördliche Akte zugestellt werden konnten. Mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens trat somit die Rechtshängigkeit (sog. Litispendenz) ein (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2). Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zustellfiktion im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. Gemäss Auszug Track & Trace der eingeschriebenen Sendung (Sendungs-Nr. xxx) wurde die Verfügung des AfM am 13. Juli 2017 der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 zur Abholung mit einer Frist bis zum 21. Juli 2017 gemeldet. Daher ist nach besagter Zustellfiktion von einer Zustellung der angefochtenen Verfügung am 21. Juli 2017 auszugehen. Dadurch endete die Beschwerdefrist am 31. Juli 2017. 6.4 Ein allfälliger zweiter Versand oder die spätere Entgegennahme der Sendung am Schalter des AfM sind für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich unerheblich (BGE 111 V 99 E. 2.b; KGE VV vom 24. Juni 2015 [ 810 14 354] E. 3.4 ; KGE VV vom 20. Januar 2010 [810 09 273] E. 2.2). Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist rechtfertigt sich gestützt auf das verfassungsmässige Recht auf Vertrauensschutz allenfalls dann, wenn noch vor Fristende eine vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird (BGE 115 Ia 12 E. 5). Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird ( Amstutz/Arnold , a.a.O., N 27 zu Art. 44 BGG). Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 persönlich an den Schalter des AfM begab, um ein Rückreisevisum in seine Heimat zu erhalten, in die er am 1. August 2017 zu Urlaubszwecken reisen wollte. Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Gelegenheit die originale Verfügung ausgehändigt und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdefrist ablaufe und er sich deshalb unverzüglich an einen Rechtsvertreter wenden solle (Aktennotiz des AfM vom 31. Juli 2017). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und stellt keine vertrauenserweckende Auskunft dar. Folglich hat sich die Rechtsmittelfrist dadurch nicht verlängert und der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.1 Schliesslich ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation sinngemäss geltend macht, es lägen Gründe für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 9, 30, 35 f.). 7.2 Sowohl gesetzliche wie auch behördliche Fristen können auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln: Gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, welche unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Die Fristwiederherstellung setzt somit in formeller Hinsicht ein Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_1139/2013 vom 18. September 2014 E. 2.2). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein. Ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert, ist dabei nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b). Nicht ausreichend sind sodann blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2). Es gilt dabei ein strenger Massstab anzuwenden: Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 m.w.H.). Gestützt auf die bereits dargelegten Umstände (vgl. E. 6.1 bis 6.4 hiervor) ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer weder belegt wurden noch als Hindernis für rechtzeitiges Handeln gelten können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus imstande gewesen ist, sich am 31. Juli 2017 persönlich an den Schalter des AfM zu begeben, um ein Rückreisevisum für seine Urlaubsreise zu beantragen. Daraus ist zu schliessen, dass er am gleichen Tag auch in der Lage gewesen wäre, (fristgerecht) eine Beschwerdeschrift einzureichen oder einen Rechtsvertreter zu mandatieren, der dies für ihn hätte tun können.

E. 8 Zusammenfassend ist aus den vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass aufgrund der Zustellfiktion die fristauslösende Zustellung am 21. Juli 2017 erfolgt ist. Folglich hat die Rechtsmittelfrist am 22. Juli 2017 zu laufen begonnen und endete am 31. Juli 2017. Damit ist die Beschwerde an den Regierungsrat vom 9. August 2017 verspätet erhoben worden. Gründe für die Wiederherstellung der versäumten Frist sind keine ersichtlich. Der vorinstanzliche (Nichteintretens-) Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. August 2018 (810 17 329) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1619 vom 21. November 2017) A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____ (geboren 1986) reiste am 7. Januar 1991 im Alter von nicht ganz fünf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und ab 2002 eine Niederlassungsbewilligung. B. In den folgenden Jahren beging A.____ mehrere Straftaten, bezog Sozialhilfeleistungen und wies offene Betreibungen sowie Verlustscheine aus. C. Am 28. September 2012 wurde A.____ vom Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass, falls er erneut zu Klagen Anlass geben oder straffällig werden sollte, weitergehende fremdenpolizeiliche Massnahmen (Wegweisung) geprüft würden. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Juni 2016 wurde A.____ wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, Beschimpfung, versuchter Nötigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) vom 20. Juni 1997 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. E. Am 4. Juni 2016 lief die Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung von A.____ ab. Das AfM teilte ihm mit Schreiben vom 2. November 2016 mit, dass das Verfahren um die Verlängerung seiner ‟Aufenthaltsbewilligung" hängig sei. Aus diesem Grunde sei er nicht im Besitze eines ordentlichen Ausländerausweises, jedoch berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. F. Am 25. Januar 2017 (per Einschreiben zugestellt, jedoch nicht abgeholt) und am 23. März 2017 (per A-Post) gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie zur beabsichtigten Wegweisung aus der Schweiz. A.____ nahm den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahr. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung bis 12. September 2017 aus der Schweiz an. H. Die Verfügung vom 13. Juli 2017 wurde vom AfM gleichentags der Post per Einschreiben übergeben. Bei der Zustellung am 14. Juli 2017 konnte der Postbote A.____ an seiner Adresse nicht antreffen, weshalb er ihm die Abholungseinladung mit Frist bis zum 21. Juli 2017 im Briefkasten hinterliess. Am 24. Juli 2017 retournierte die Post das Einschreiben mit dem Vermerk ‟nicht abgeholt". I. Am 31. Juli 2017 erschien A.____ am Schalter des AfM, um ein Rückreisevisum für eine Urlaubsreise in seinen Heimatstaat zu beantragen. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm die Verfügung vom 13. Juli 2017 persönlich überreicht und er wurde auf die laufende Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht. J. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017 erhob A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, am 9. August 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Auf die Beschwerde vom 9. August 2017 trat der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 nicht ein und verfügte, dass A.____ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids die Schweiz zu verlassen habe. Zur Begründung führt der Regierungsrat aus, vorliegend komme die Zustellfiktion zum Tragen und die Beschwerde sei folglich verspätet erhoben worden. K. Gegen den RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 liess A.____, stets vertreten durch Oliver Borer, Advokat, am 4. Dezember 2017 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des Nichteintretensentscheids des Regierungsrats Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Regierungsrats Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben (Ziff. 2); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Die Beschwerdebegründung erfolgte mit Eingabe vom 1. Februar 2018. L. Am 1. März 2018 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. M. Mit präsidialer Verfügung vom 21. März 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Demgegenüber ist dem Kantonsgericht die Überprüfung der Angemessenheit im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Der Streitgegenstand bleibt auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 503 E. 1). Auf materielle Begehren des Beschwerdeführers kann demnach nicht eingetreten werden (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 31. Mai 2017 [ 810 16 181] E. 3 m.w.H.; KGE VV vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Strittig ist vorliegend deshalb einzig, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 13. Juli 2017 eingetreten ist. 4.1 Der Beschwerdegegner weist im angefochtenen RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 darauf hin, dass nach der Praxis des Regierungsrats und des Kantonsgerichts eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung einer eingeschriebenen Sendung durch den Adressaten dann vorliege, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er aufgrund des Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördlichen Akts im konkreten Fall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätte erwarten müssen. Selbst wenn eine zweite Zustellung vorgenommen worden sei, ergebe sich daraus kein Recht des Adressaten, die erste Zustellung einer Abholungseinladung zu ignorieren und erst der zweiten Folge zu leisten. Die erste Zustellung gelte deshalb als erfolgt, wenn dem Adressaten seine schuldhafte Verhinderung nachgewiesen werden könne. Hierzu reiche der Nachweis, dass die Abholungseinladung in den Machtbereich des Adressaten gelangt sei (RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 E. 3). Der Beschwerdeführer sei spätestens seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Prozessrechtsverhältnis gestanden, habe mit der Zustellung allfälliger Verfügungen rechnen müssen und sei verpflichtet gewesen, deren ordnungsgemässe Zustellung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen (RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 E. 4a). Der Beschwerdegegner kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Zustellbarkeit der Verfügung des AfM vom 13. Juli 2017 schuldhaft verhindert habe (RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 E. 4b). Da am 14. Juli 2017 dem Beschwerdeführer die Abholungseinladung für das Schreiben vom 13. Juli 2017 ausgehändigt worden sei, die siebentägige Abholfrist am 21. Juli 2017 geendet habe und die nicht abgeholte Sendung am 24. Juli 2017 dem AfM retourniert worden sei, schliesst der Beschwerdegegner, dass die zehntägige Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017 am 31. Juli 2017 geendet habe. Die am 9. August 2017 erfolgte Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers sei deshalb zu spät erfolgt, weshalb der Beschwerdegegner nicht auf die Beschwerde eintrat (RRB Nr. 2017-1619 vom 21. November 2017 E. 4c). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass vorliegend nicht von einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem AfM ausgegangen werden könne: Er sei im Besitze einer Niederlassungsbewilligung gewesen, deren Gültigkeit von einer Kontrollfrist beschränkt gewesen sei. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass seine Niederlassungsbewilligung wie in den vorangehenden Jahren verlängert werde. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2012 vom AfM verwarnt worden sei, sei seine Niederlassungsbewilligung seither vorbehaltlos verlängert worden (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 20). Aus der Tatsache, dass ihm keine Verlängerung mitgeteilt worden sei, könne deshalb kein Prozessrechtsverhältnis im Sinne der Zustellfiktion abgeleitet werden. Ferner sei es belegt und unbestritten, dass er alle vorhergehenden Mitteilungen des AfM unverschuldet nicht zur Kenntnis genommen habe oder nicht habe zur Kenntnis nehmen können (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 21). Das Schreiben des AfM vom 2. November 2016 begründe ebenfalls kein Prozessrechtsverhältnis, da er im Besitze einer Niederlassungs- und nicht einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Nach Treu und Glauben habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen und müssen, dass das Schreiben vom 2. November 2016 fälschlicherweise an ihn adressiert gewesen sei und dieses für ihn keine weiteren Folgen nach sich ziehen würde (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 8 und 22). In Bezug auf die Schreiben vom 25. Januar 2017 und vom 23. März 2017 führt der Beschwerdeführer aus, dass er letzteres Schreiben nicht habe zur Kenntnis nehmen können, weil er in dieser Zeit gesundheitlich sehr angeschlagen und nicht in der Lage gewesen sei, sich um seine Post zu kümmern. Dies ergebe sich auch aus der noch nachzureichenden Bestätigung der behandelnden Ärztin (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 9). 5.1 Gemäss § 33 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist wird der erste Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet (vgl. § 5 Abs. 1 VwVG BL i.V.m § 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 22. Februar 2001). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am ersten darauf folgenden Werktag (vgl. § 46 Abs. 2 GOG). Bei der Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können im Gegensatz zu behördlich festgesetzten Fristen nicht erstreckt werden (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 VwVG BL). Im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein (vgl. § 5 Abs. 2 VwVG BL). Die Eröffnung der Verfügung bedeutet, dass der Erlass und der Inhalt der Verfügung dem Adressaten mitgeteilt werden. Die Verfügung gilt als mitgeteilt respektive zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen ist ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1067). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfiktion; BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.2 und 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold , in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 21 ff. zu Art. 44 BGG; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 906 ff., 1248, 1831). Diese Fiktion ist auch in Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 festgehalten. Nach der Rechtsprechung entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Geltung der Zustellfiktion setzt somit ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus; d.h., das relevante Prozessrechtsverhältnis entsteht erst mit Rechtshängigkeit (Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.1). Die Zustellfiktion ist zwar streng, dient jedoch einem geordneten Ablauf der Justiz, da andernfalls ein Verfahren beliebig verzögert oder umgangen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 5.3 Der Begriff der Rechtshängigkeit definiert sich im hier zu beurteilenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - anders als im zivilrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 62 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008) - nicht nach einer einschlägigen Bestimmung. Zu beachten ist, dass vorliegend nicht die Dispositionsmaxime gilt und ein Verfahren des öffentlichen Rechts auch von Amtes wegen eingeleitet werden kann, weshalb die Frage der Rechtshängigkeit nicht einzig vom Verhalten der rechtsuchenden Person abhängen kann. Im öffentlichen Recht besteht oft Anlass zu staatlich initiiertem Handeln, so dass diesfalls ein Verfahren von Amtes wegen eröffnet wird (BGE 140 II 298 E. 5.3). Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zielt auf den Erlass einer Verfügung ab und wird entweder auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet. Der Zeitpunkt der Eröffnung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist oftmals schwierig zu bestimmen; massgebend sind Vorkehrungen der Behörde, welche den Erlass einer Verfügung erwarten lassen. Bei der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen ergibt sich das Handeln einer Behörde schwergewichtig aus dem materiellen Recht, welches auch den Ermessensspielraum der Behörde sowohl bezüglich der materiellen Beurteilung als auch bezüglich der Frage der Einleitung eines Verfahrens vorgibt (BGE 140 II 298 E. 5.4). 6.1 Vorliegend ist einerseits darauf hinzuweisen, dass mit Schreiben vom 2. November 2016 dem Beschwerdeführer durch das AfM bekannt gegeben wurde, dass das Verfahren um Verlängerung seiner ‟Aufenthaltsbewilligung" hängig und er deshalb nicht im Besitze eines ordentlichen Ausländerausweises sei. Er dürfe jedoch weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Schreiben des AfM vom 2. November 2016 betreffend die Bestätigung über die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass dieses Schreiben fälschlicherweise an ihn adressiert gewesen sei, da er im Besitze einer Niederlassungs- und nicht einer Aufenthaltsbewilligung sei (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 22), vermag nicht zu überzeugen. Nach der Verwarnung durch das AfM im Jahre 2012, der nachfolgenden Verurteilung mit Strafbefehl vom 23. Juni 2016 und der Nichtverlängerung seines Niederlassungsbewilligungsausweises musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass das AfM eine Prüfung seines Aufenthaltsstatus eingeleitet und er mit weiteren Postsendungen zu rechnen hatte. 6.2 Anderseits ist festzustellen, dass das AfM dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 und am 23. März 2017 das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz gewährt hat. Es versandte das Schreiben zunächst als eingeschriebene Sendung und anschliessend, da diese mit dem Vermerk ‟nicht abgeholt" ans AfM retourniert wurde, erneut per A-Post. Das AfM teilte dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mit, dass er aufgrund seiner Delinquenz sowie offener Verlustscheine in der Höhe von Fr. 8‘263.-- und bezogener Sozialhilfeleistungen über Fr. 200‘000.-- einen Widerrufsgrund gesetzt habe. Weiter erläuterte das AfM, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äusserung zu den geplanten Massnahmen (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz) erhalte, bevor es zu einem definitiven Ergebnis gelange. Der Beschwerdeführer nahm sein rechtliches Gehör unbestrittenermassen nicht wahr. Im vorliegenden Verfahren bestreitet er jedoch nicht, das Schreiben vom 23. März 2017 erhalten zu haben, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass er dieses Schreiben nicht habe zur Kenntnis nehmen können, da er in dieser Zeit gesundheitlich sehr angeschlagen und nicht in der Lage gewesen sei, sich um seine Post zu kümmern (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 9). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdebegründung wiederholt auf gesundheitliche Probleme verwiesen hat (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 9, 30, 35 f.), die er jedoch nie näher dargelegt und auch die in Aussicht gestellte Bestätigung seiner gesundheitlichen Situation durch die behandelnde Ärztin nicht eingereicht hat. Dem Gericht ist es deshalb nicht möglich, durch einen ärztlichen Bericht oder auf andere Weise eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festzustellen. Der letzte Arztbericht datiert vom 11. Januar 2017 und hält lediglich den Verdacht einer Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung) fest (vgl. Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 11. Januar 2017). Zudem schien der Beschwerdeführer sich trotz seiner angeblich prekären gesundheitlichen Situation am 1. August 2017 ohne Weiteres eine Urlaubsreise zuzumuten, zumal er an diesem Tag beim AfM persönlich ein Rückreisevisum für sein Heimatland beantragte (Aktennotiz des AfM vom 31. Juli 2017). 6.3 Es ist vorliegend deshalb festzustellen, dass dem Beschwerdeführer spätestens mit dem Erhalt des Schreibens vom 23. März 2017 bewusst gewesen sein musste, dass das AfM das Widerrufsverfahren eingeleitet hatte und er sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem AfM befand, weshalb er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung weiterer behördlicher Schreiben rechnen musste (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_1057/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2 in fine). Die geltend gemachten Entschuldigungsgründe sind nicht belegt und darüber hinaus nicht glaubhaft (vgl. E. 6.2 hiervor). Auch hat er offensichtlich keine Vorkehrungen getroffen, damit behördliche Akte zugestellt werden konnten. Mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens trat somit die Rechtshängigkeit (sog. Litispendenz) ein (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2). Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zustellfiktion im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. Gemäss Auszug Track & Trace der eingeschriebenen Sendung (Sendungs-Nr. xxx) wurde die Verfügung des AfM am 13. Juli 2017 der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 zur Abholung mit einer Frist bis zum 21. Juli 2017 gemeldet. Daher ist nach besagter Zustellfiktion von einer Zustellung der angefochtenen Verfügung am 21. Juli 2017 auszugehen. Dadurch endete die Beschwerdefrist am 31. Juli 2017. 6.4 Ein allfälliger zweiter Versand oder die spätere Entgegennahme der Sendung am Schalter des AfM sind für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich unerheblich (BGE 111 V 99 E. 2.b; KGE VV vom 24. Juni 2015 [ 810 14 354] E. 3.4 ; KGE VV vom 20. Januar 2010 [810 09 273] E. 2.2). Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist rechtfertigt sich gestützt auf das verfassungsmässige Recht auf Vertrauensschutz allenfalls dann, wenn noch vor Fristende eine vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird (BGE 115 Ia 12 E. 5). Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird ( Amstutz/Arnold , a.a.O., N 27 zu Art. 44 BGG). Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 persönlich an den Schalter des AfM begab, um ein Rückreisevisum in seine Heimat zu erhalten, in die er am 1. August 2017 zu Urlaubszwecken reisen wollte. Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Gelegenheit die originale Verfügung ausgehändigt und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdefrist ablaufe und er sich deshalb unverzüglich an einen Rechtsvertreter wenden solle (Aktennotiz des AfM vom 31. Juli 2017). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und stellt keine vertrauenserweckende Auskunft dar. Folglich hat sich die Rechtsmittelfrist dadurch nicht verlängert und der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.1 Schliesslich ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation sinngemäss geltend macht, es lägen Gründe für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor (Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2018, Rz. 9, 30, 35 f.). 7.2 Sowohl gesetzliche wie auch behördliche Fristen können auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln: Gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, welche unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Die Fristwiederherstellung setzt somit in formeller Hinsicht ein Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_1139/2013 vom 18. September 2014 E. 2.2). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein. Ein ärztliches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert, ist dabei nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b). Nicht ausreichend sind sodann blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2). Es gilt dabei ein strenger Massstab anzuwenden: Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 m.w.H.). Gestützt auf die bereits dargelegten Umstände (vgl. E. 6.1 bis 6.4 hiervor) ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer weder belegt wurden noch als Hindernis für rechtzeitiges Handeln gelten können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus imstande gewesen ist, sich am 31. Juli 2017 persönlich an den Schalter des AfM zu begeben, um ein Rückreisevisum für seine Urlaubsreise zu beantragen. Daraus ist zu schliessen, dass er am gleichen Tag auch in der Lage gewesen wäre, (fristgerecht) eine Beschwerdeschrift einzureichen oder einen Rechtsvertreter zu mandatieren, der dies für ihn hätte tun können. 8. Zusammenfassend ist aus den vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass aufgrund der Zustellfiktion die fristauslösende Zustellung am 21. Juli 2017 erfolgt ist. Folglich hat die Rechtsmittelfrist am 22. Juli 2017 zu laufen begonnen und endete am 31. Juli 2017. Damit ist die Beschwerde an den Regierungsrat vom 9. August 2017 verspätet erhoben worden. Gründe für die Wiederherstellung der versäumten Frist sind keine ersichtlich. Der vorinstanzliche (Nichteintretens-) Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin